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Informationen für Ärzte und Heilberufler

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Gericht zeigt Grenze auf

Dürfen Kammern Millionen zurücklegen?  

Die Bildung von Rücklagen durch berufsständische Kammern ist kein Selbstzweck. Sie müssen einem konkreten Bedarf dienen und auf einer nachvollziehbaren Finanzplanung beruhen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) hat nun entschieden, dass die Apothekerkammer Nordrhein diese Anforderungen bei ihren Haushaltsplanungen für die Jahre 2021 und 2022 nicht ausreichend erfüllt hat. Die darauf beruhenden Beitragsbescheide sind daher rechtswidrig.

Geklagt hatte ein Apotheker aus Düsseldorf gegen die ihn betreffende Beitragsfestsetzung. Das VG gab der Klage im Wesentlichen statt. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Apothekerkammer Nordrhein bei der Festlegung ihrer Rücklagen gegen wesentliche haushaltsrechtliche Grundsätze verstoßen.

Zum Hintergrund: Apothekerkammern dürfen nach den gesetzlichen Vorgaben kein Vermögen ansammeln, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigt wird. Bei der jährlichen Haushaltsplanung müssen sie deshalb den voraussichtlichen Finanzbedarf sorgfältig prognostizieren und die erforderlichen Mitgliedsbeiträge entsprechend festsetzen. Für die Bildung von Rücklagen gelten dabei besondere Anforderungen: Sie müssen durch einen sachlichen Zweck gerechtfertigt sein und auf einer konkreten, transparenten und objektiv nachvollziehbaren Risikobewertung beruhen. Diesen Anforderungen genügte die Haushaltsplanung der Apothekerkammer Nordrhein nach Ansicht des Gerichts nicht. Die vorgesehene allgemeine Rücklage von 3 Mio. € beruhte nicht auf einer ausreichend dokumentierten Risikoanalyse. Eine konkrete Prognose der abzusichernden Finanzierungsrisiken für die jeweiligen Haushaltsjahre fehlte.

Das Urteil verdeutlicht, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erhebung von Beiträgen nicht unbegrenzt finanzielle Reserven aufbauen dürfen. Rücklagen müssen stets einen nachvollziehbaren Zweck erfüllen, und ihre Höhe muss sich aus einer belastbaren Finanzplanung ergeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das VG die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

Hinweis: Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar die Apothekerkammer Nordrhein, enthält aber wichtige Hinweise für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Kammern. Bei der Bildung von Rücklagen und der Festsetzung von Beiträgen sind nachvollziehbare Prognosen sowie konkrete Bedarfsanalysen erforderlich und entsprechend zu dokumentieren.


WhatsApp-Chat mit Folgen

Unbefugte Weitergabe von Gesundheitsdaten führt zu Schadensersatzanspruch 

Die Nutzung von WhatsApp-Gruppen zur Abstimmung von Dienstplänen, Krankmeldungen oder organisatorischen Fragen ist im Arbeitsalltag weit verbreitet. Dies entbindet die Beteiligten jedoch nicht von der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben. Das Arbeitsgericht Siegburg (ArbG) hat entschieden, dass die Weitergabe von Diagnosen eines Kollegen in einer solchen Gruppe einen unzulässigen Datenschutzverstoß darstellt.

Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik beschäftigt. Dort bestand eine WhatsApp-Gruppe mehrerer Ärzte, die unter anderem zur Organisation von Urlaub, Krankmeldungen und Dienstübernahmen genutzt wurde. Nachdem sich der Kläger wegen gesundheitlicher Beschwerden in der Klinik hatte untersuchen lassen und sich für einen bevorstehenden Wochenenddienst krankmeldete, musste die beklagte Stationsärztin seine Vertretung übernehmen. Ihren Unmut darüber äußerte sie anschließend in der WhatsApp-Gruppe. Dabei teilte sie nicht nur die Diagnosen ihres Kollegen mit, sondern äußerte zudem Zweifel an dessen Erkrankung und stellte ihn vor den anderen Mitgliedern der Gruppe in abwertender Weise dar.

Der Arzt verklagte seine Kollegin daraufhin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz. Das ArbG gab der Klage überwiegend statt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Gesundheitsdaten um besonders geschützte personenbezogene Daten, deren Weitergabe ohne rechtliche Grundlage unzulässig ist. Eine Berechtigung zur Veröffentlichung der Diagnosen im Kollegenkreis habe nicht bestanden. Auch ein Unterlassungsanspruch bestehe weiterhin, obwohl der Kläger inzwischen nicht mehr in der Klinik tätig sei. Das Gericht sah eine Wiederholungsgefahr insbesondere deshalb als gegeben an, weil die Ärztin ihr Verhalten im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt habe.

Aufgrund der unbefugten Offenlegung seiner Gesundheitsdaten und der damit verbundenen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sprach das Gericht dem Kläger zudem einen Ersatz für erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von 1.000 € zu. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweis: Auch im beruflichen Umfeld unterliegen Gesundheitsdaten einem besonderen Schutz. Die Weitergabe sensibler personenbezogener Daten von Beschäftigten ohne entsprechende Berechtigung kann datenschutzrechtliche Folgen haben und Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatzforderungen auslösen.


Sektorale Erlaubnisse gestärkt

Heilpraktikererlaubnis für Chiropraktik möglich 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat klargestellt, dass eine Heilpraktikererlaubnis auch auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt erteilt werden kann. Physiotherapeuten erhalten damit grundsätzlich die Möglichkeit, ihr Tätigkeitsfeld rechtlich zu erweitern. In zwei aktuellen Urteilen hat das BVerwG entschieden, dass eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Chiropraktik grundsätzlich zulässig ist.

Geklagt hatten zwei Physiotherapeuten aus Bayern und Baden-Württemberg, die bereits über eine auf die Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis verfügten und diese um den Bereich Chiropraktik erweitern wollten. Die zuständigen Behörden hatten die Anträge abgelehnt. Insbesondere wurde argumentiert, dass für die Chiropraktik kein ausreichend klar abgegrenztes Berufsbild bestehe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte diese Auffassung bestätigt und darauf verwiesen, dass weder die Krankheitsbilder noch die Behandlungstechniken eindeutig abgegrenzt seien.

Das BVerwG folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung der Richter ist die Chiropraktik ein hinreichend eigenständiges und ausdifferenziertes Tätigkeitsfeld. Zwar seien Ausbildung und Berufsausübung gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ergäben sich aus den WHO-Richtlinien zu Mindestanforderungen an Studium und Patientensicherheit in der Chiropraktik aus dem Jahr 2006 sowie aus den Tätigkeitsbeschreibungen deutscher Berufsverbände ausreichend klare Abgrenzungskriterien.

Damit steht fest, dass eine Heilpraktikererlaubnis auf den Bereich Chiropraktik beschränkt werden kann. Eine automatische Erweiterung bestehender Erlaubnisse ergibt sich daraus jedoch nicht. Die Antragsteller müssen weiterhin ihre fachlichen Kenntnisse in einer speziellen behördlichen Kenntnisüberprüfung für den Bereich Chiropraktik nachweisen. Nach Ansicht des BVerwG überschneiden sich Physiotherapie und Chiropraktik zwar, identisch sind sie jedoch nicht.

Hinweis: Die Entscheidungen stärken die rechtlichen Möglichkeiten von Physiotherapeuten und anderen Angehörigen medizinischer Berufe, ihre Tätigkeit gezielt auf weitere Bereiche auszudehnen. Gleichzeitig stellt das Gericht klar, dass der Patientenschutz durch eine zusätzliche Qualifikationsprüfung gewährleistet bleiben muss.


Zwischen Wachstum und Kostendruck

Zumindest statistisch sind Praxen leicht im Aufwind 

Die wirtschaftliche Entwicklung von Arzt- und Zahnarztpraxen hat sich im Jahr 2024 verbessert. Nach den von hohen Kostensteigerungen geprägten Vorjahren konnten viele Praxen ihre Einnahmen wieder stärker steigern als ihre Aufwendungen. Das zeigen die aktuellen Ergebnisse der Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich des Statistischen Bundesamts.

Arztpraxen erzielten 2024 durchschnittlich höhere Einnahmen und konnten ihren Reinertrag gegenüber dem Vorjahr deutlich steigern. Die durchschnittlichen Einnahmen lagen bei rund 854.000 € je Praxis, während der Reinertrag um 9,0 % auf 338.000 € stieg. Allerdings weisen die Statistiker darauf hin, dass solche Durchschnittswerte durch besonders große und umsatzstarke Praxen stark beeinflusst werden. Die wirtschaftliche Situation der einzelnen Praxen kann daher erheblich abweichen. Auch Zahnarztpraxen verzeichneten eine positive Entwicklung: Einnahmen und Reinerträge stiegen, während die Aufwendungen weniger stark zunahmen. Der durchschnittliche Reinertrag lag 2024 bei rund 305.000 € je Zahnarztpraxis.

Bei psychotherapeutischen Praxen zeigt sich ein differenziertes Bild. Zwar erhöhten sich auch dort die Einnahmen deutlich, gleichzeitig stiegen jedoch die Aufwendungen spürbar stärker. Dadurch fiel der Anstieg des Reinertrags mit 4,7 % geringer aus als bei den Arzt- und Zahnarztpraxen.

Die Ergebnisse zeigen, dass die wirtschaftliche Lage medizinischer Praxen von ganz unterschiedlichen Faktoren abhängt. Neben der Entwicklung der Einnahmen spielen insbesondere Personalkosten, Investitionen und die individuelle Praxisstruktur entscheidende Rollen. Zu beachten ist außerdem, dass der Reinertrag nicht mit dem Gewinn oder dem persönlichen Einkommen der Praxisinhaber gleichzusetzen ist. Er stellt vielmehr das Ergebnis der gesamten Praxis dar, berücksichtigt jedoch beispielsweise nicht persönliche Vorsorgeaufwendungen oder Kosten einer Praxisübernahme.

Hinweis: Die aktuellen Zahlen zeigen eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen Lage vieler Praxen. Gleichzeitig unterstreichen die Unterschiede zwischen den Praxisarten die Bedeutung einer regelmäßigen betriebswirtschaftlichen Analyse. Eine transparente Auswertung von Einnahmen, Kosten und Erträgen hilft Praxisinhabern, frühzeitig auf Veränderungen zu reagieren.


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