Der Fachkräftemangel stellt Apotheken in Deutschland weiterhin vor große Herausforderungen. Laut dem aktuellen Apothekenkonjunkturindex (APOkix) des IFH Köln sind rund 80 % der befragten Apotheken von Personalknappheit betroffen. Besonders stark trifft es ländliche Regionen. Gesucht werden vor allem pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) sowie approbierte Fachkräfte, doch die Besetzung offener Stellen gestaltet sich zunehmend schwierig. So blieb die Suche nach PTA in etwa jeder zweiten Apotheke im vergangenen Jahr teilweise oder ganz erfolglos, bei Approbierten gilt dies für 42 % der Betriebe.
Eine zentrale Rolle im Umgang mit dem Fachkräftemangel spielt die Teilzeitarbeit. Eine überwältigende Mehrheit von 95 % der Apothekeninhaber gibt an, ohne Teilzeitkräfte den Betrieb nicht aufrechterhalten zu können. Zudem sehen 77 % in flexiblen Arbeitszeitmodellen einen wichtigen Faktor für die Gewinnung und Bindung von Beschäftigten. Teilzeit wird dabei vor allem durch nachvollziehbare Gründe wie Kinderbetreuung motiviert und weniger als „Lifestyle-Entscheidung“ verstanden. Darüber hinaus gilt sie für viele als geeignetes Instrument, um erfahrene Fachkräfte über das Renteneintrittsalter hinaus im Beruf zu halten.
Neben flexiblen Arbeitszeiten sind auch andere Faktoren für die Attraktivität als Arbeitgeber entscheidend. Besonders wichtig sind laut Befragung ein wertschätzender Führungsstil, gutes Arbeitsklima im Team sowie eine angemessene Vergütung. Gleichzeitig sehen sich viele Apotheken gezwungen, über Tarif zu zahlen, um Personal zu gewinnen und zu halten - was für einen Großteil zunehmend finanziell schwer zu stemmen ist.
Erschwert wird die Personalsuche zusätzlich durch veränderte Erwartungen der Bewerber: 80 % der Apotheken berichten, dass viele nicht bereit sind, abends oder am Wochenende zu arbeiten. Zudem nimmt der Wettbewerb mit anderen Arbeitgebern weiter zu - etwa aus Industrie, Krankenhäusern oder Krankenkassen.
Das Angebot pharmazeutischer Dienstleistungen (pDL) in deutschen Apotheken wächst kontinuierlich und gewinnt für die Patientenversorgung zunehmend an Bedeutung. Nach aktuellen Angaben der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. (ABDA) bietet inzwischen mehr als die Hälfte aller Apotheken diese zusätzlichen Leistungen an. Im dritten Quartal 2025 erbrachten rund 8.800 der insgesamt etwa 16.600 Apotheken rund 216.000 pDL. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zeigt sich damit ein deutlicher Anstieg: Im dritten Quartal 2024 waren es noch etwa 7.900 Apotheken mit rund 156.000 erbrachten Leistungen. Diese Entwicklung unterstreicht die zunehmende Etablierung der pDL im Apothekenalltag.
Die pDL wurden im Jahr 2020 eingeführt und umfassen derzeit fünf Leistungsbereiche, darunter die Unterstützung bei der richtigen Anwendung von Inhalativa sowie Medikationsanalysen. Ziel ist es, die Arzneimitteltherapiesicherheit zu verbessern und die Therapietreue der Patienten zu erhöhen. Eine geplante Weiterentwicklung im Rahmen des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes sieht zudem die Einführung weiterer Dienstleistungen vor.
Hinweis: Um die Integration der Dienstleistungen in den Apothekenalltag zu erleichtern, hat die ABDA umfangreiche Schulungs- und Informationsangebote entwickelt. Dazu zählen unter anderem Schulungsvideos, Podcasts, Workshops sowie Materialien zur besseren Patientenansprache. Ein besonderer Fokus liegt darauf, Apothekenteams bei der Kommunikation der Angebote zu unterstützen.
Ein gesetzlich versicherter Patient hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch die Krankenkasse, wenn die Arztrechnung eine nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehene Gebührenziffer enthält. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) entschieden.
Im Besprechungsfall hatte eine gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Immunadsorption beantragt - ein Blutreinigungsverfahren, das insbesondere bei Autoimmunerkrankungen eingesetzt wird. Nachdem die Krankenkasse die Leistung ablehnte, ließ sich die Frau auf eigene Kosten privatärztlich behandeln und reichte anschließend die Rechnungen zur Erstattung ein. Die Krankenkasse verweigerte jedoch erneut die Zahlung.
Sowohl das Sozialgericht als auch das LSG wiesen die Klage der Patientin ab. Nach Auffassung der Richter setzt ein Anspruch auf Kostenerstattung voraus, dass eine wirksame Zahlungsverpflichtung besteht und eine ordnungsgemäße, fällige Rechnung vorliegt. Daran fehlte es hier. Der behandelnde Arzt hatte für die durchgeführte Therapie eine Gebührenziffer verwendet, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht existiert. Eine solche „Fantasieziffer“ erfüllt nicht die formalen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Arztrechnung. Infolgedessen ist die Rechnung nicht fällig. Damit besteht auch keine Grundlage für eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse.
Das Gericht stellte klar, dass Ärzte bei privatärztlichen Leistungen keine eigenen Gebührenziffern verwenden dürfen. Versicherte, die das Kostenerstattungsprinzip wählen und zunächst selbst zahlen, tragen somit das Risiko, dass nur korrekt abgerechnete Leistungen erstattungsfähig sind.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.
Die Frage der zahnärztlichen Aufklärung über Behandlungskosten spielt insbesondere bei implantologischen Leistungen eine zentrale Rolle. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Lübeck (LG) verdeutlicht die rechtlichen Anforderungen sowie die Verteilung der Beweislast zwischen Behandler und Patient. Grundsätzlich gehören implantologische Behandlungen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzlich Versicherte müssen diese Leistungen daher in der Regel selbst bezahlen. Eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Vor diesem Hintergrund besteht für Patienten grundsätzlich eine Zahlungspflicht, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Im Besprechungsfall verlangte eine Zahnarztpraxis von einer gesetzlich Versicherten die Zahlung von rund 750 € für Leistungen im Zusammenhang mit einer Implantatbehandlung. Die Patientin verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis auf eine unzureichende Kostenaufklärung und die Annahme, einzelne Leistungen seien Kassenleistungen. Während das erstinstanzliche Gericht ihr zunächst Recht gab, entschied das LG zugunsten der Zahnarztpraxis und erlegte der Patientin die Pflicht zur Zahlung auf. Ausschlaggebend war, dass die Patientin den behaupteten Aufklärungsmangel nicht nachweisen konnte. Die Dokumentation der Zahnärztin sprach gegen die Darstellung der Patientin, insbesondere die Honorar- und Gebührenvereinbarungen.
Grundsätzlich müssen Zahnärzte ihre Patienten vorab in Textform über voraussichtliche Kosten informieren, wenn eine Kostenübernahme nicht gesichert ist. Wird diese Pflicht verletzt, kann dies zur Befreiung von der Zahlungspflicht führen. Entscheidend bleibt jedoch: Der Patient trägt die Beweislast für eine Mangelhaftigkeit der Aufklärung.
Hinweis: Das Urteil unterstreicht sowohl die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation auf Seiten der Behandler als auch einer bewussten Prüfung der Unterlagen durch die Patienten.